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Satzung

Große Junkersdorfer Karnevals Gesellschaft von 1973 e.V.

Fassung vom 07.03.2017

Präambel

Die in dieser Satzung verwendeten Sammelbegriffe wie Präsident oder Beisitzer sind im Interesse der Straffung des Textes in der männlichen Form formuliert. Sie gelten aber für Männer und Frauen gleichermaßen und sind als geschlechtsneu­tral anzusehen.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen: “Große Junkersdorfer Karnevals Gesellschaft von 1973 e.V.” mit Sitz in Köln-Junkersdorf, nachfolgend „die GJ“ genannt.
1.2 Die Farben des Vereins sind Lila und Gold.
1.3 Der Verein ist beim Amtsgericht Köln unter der Nummer 7109 in das Vereins­register eingetragen.

§ 2 Zwecke des Vereins

2.1 Die GJ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zwecke der GJ sind:
a) Förderung des traditionellen Brauchtums (einschließlich des Karnevals)
b) Heranführung der Jugend und junger Erwachsener an den Karneval
c) Wahrung der Tradition der Überlieferung des artechten, volksnahen Karnevals
d) Pflege des Kölner Brauchtums, des typisch kölnischen Humors und Witzes
e) Pflege der Kölner Mund- und Eigenart
f) Pflege der karnevalistischen Geselligkeit

2.2 Die Vereinszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

a) Sitzungen für Erwachsene und Kinder
b) Ganzjährige regelmäßige Zusammenkünfte
c) Aktive Teilnahme an Karnevalsumzügen; Veedelszog in Junkersdorf
d) Ganzjähriges Übungs- und Jugendprogramm für die Jugend, z. B. durch eine Kinder- und Jugendtanzgruppe
e) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für junge Erwachsene, z. B. durch eine Unterabteilung „Veedelstum“
f) Förderung von musikalischen Aktivitäten
g) Traditionelles Fischessen zum Sessionsabschluss
h) Mess op Kölsch
i) Aktive Mitwirkung in der Dorfgemeinschaft in Köln-Junkersdorf
j) Öffentlichkeitsarbeit

2.3 Die GJ kann nach Entscheidung durch den Vorstand Mitglied in weiteren Vereinigungen bzw. Vereinen werden, die dem Vereinszweck vergleichbar sind.

2.4 Die GJ ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.5 Mittel der GJ und Zuwendungen an die GJ dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der GJ. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.6 Die GJ ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Eintritt
a) Mitglied der GJ kann jede natürliche und juristische Person werden. Juristische Personen haben kein Stimmrecht.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger (z.Zt. der Lebensabschnitt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) bedarf der Unterschrift. der gesetzlichen Vertreter. Minderjährige werden in der Unterabteilung “Jugend” zusammen­gefasst mit dem Ziel, sie in besonderer Weise im Sinne der satzungsgemäßen Aufgaben zu fördern.
b) Es darf ein Senat gegründet werden, der rein mäzenatischen Charakter hat. Der Senat unterliegt den Satzungsbestimmungen der GJ und den Bestim­mungen der Gemeinnützigkeit. Senatoren werden auf Vorschlag des Senates durch den Vorstand mit 2/3-Mehrheit ernannt.
c) Der Vorstand entscheidet über Aufnahmeanträge nach a) und Vorschläge nach b). Er kann die Aufnahme bzw. die Ernennung ohne Angabe von Gründen ablehnen.

3.2 Austritt
a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorstand in Textform zu erklären; eine Erklärung per E-Mail ist zulässig. Die Kündigung ist nur unter Wahrung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
b) Im Falle des Austrittes findet eine Rückvergütung von gezahlten Beiträgen nicht statt. Eine Rückgewährung von Sachleistungen oder Spenden ist aus­geschlossen. Fällige Beiträge sind zu entrichten.

3.3 Ehrungen
a) Zu Ehrenmitgliedern oder Ehrensenatoren der GJ sollen nur solche Personen ernannt werden, die sich um die GJ besonders verdient gemacht haben.
b) Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern oder Ehrensenatoren und über sonstige Ehrungen entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit.
c) Im Übrigen gilt die Ehrenordnung der GJ in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese wird vom Vorstand beschlossen. Daneben wird auch nach den Ehren­ordnungen der Vereinigungen bzw. Vereine verfahren, denen die GJ angehört.

3.4 Ausschluss
a) Ein Mitglied kann aus der GJ ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt oder in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Mitglied innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung und Androhung des Ausschlusses nicht nachgekommen ist.
b) Eine Ehrenmitgliedschaft, eine Ernennung zum Senator, eine Ernennung zum Ehrensenator oder eine sonstige Ehrung kann aberkannt / widerrufen werden, wenn das Ehrenmitglied / der Senator / der Ehrensenator / der Geehrte in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt oder in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat.
c) Der Ausschluss eines Mitgliedes oder die Aberkennung einer Ehrenmitglied­schaft / einer Ernennung zum Senator / einer Ernennung zum Ehrensenator / eines sonstigen Ehrentitels kann von jedem Mitglied beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Über den Antrag entschei­det der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Vorstand hat seinen Beschluss mit den wesentlichen Entscheidungsgründen dem Betroffenen schriftlich zu übermitteln. Der Betroffene kann gegen die Entscheidung des Vorstandes binnen einer Frist von einem Monat schriftlich Einspruch einlegen. Über die Berechtigung der Beschwerde entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit.
d) Im Falle des Ausschlusses findet eine Rückvergütung von bezahlten Beiträ­gen nicht statt. Eine Rückgewährung von Sachleistungen oder Spenden ist ausgeschlossen. Fällige Beiträge sind zu entrichten. Weitergehende Zahlungspflichten bleiben unberührt.

§ 4 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

a) der Vorstand (Gesamtvorstand)
b) die Mitgliederversammlung

§ 5 Leitung des Vereins

5.1 Die Leitung der GJ obliegt dem Vorstand.

Er vertritt die Mitglieder gegenüber öffentlichen Stellen, karnevalistischen Vereini­gungen und anderen Vereinen.

Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Entscheidungen trifft er mit einfacher Mehrheit, soweit Gesetze oder Satzung nichts Anderes bestimmen.

5.2 Der Vorstand wird für jeweils 3 Jahre gewählt und setzt sich wie folgt zusammen:

a) Geschäftsführender Vorstand

  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Schatzmeister
  • Zwei weitere Vorstandsmitglieder, die von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis des Erweiterten Vorstands gewählt werden und die nicht an eine bestimmte Funktion gebunden sind

b) Erweiterter Vorstand

Weitere Beisitzer, deren Aufgabengebiet durch Geschäftsordnung geregelt ist. Eine Gesamtzahl von 16 Vorstandsmitgliedern soll nicht überschritten werden

In das Vereinsregister sind nur die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstan­des namentlich einzutragen.

5.3 Die GJ vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäftliche Erklärungen mit Außenwirkung sind von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands oder einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands und einem Mitglied des erweiterten Vorstands zusammen abzugeben.

5.4 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, über die der Gesamtvorstand durch Abstimmung entscheidet. Die Geschäftsordnung erhält Gültigkeit durch die Zustimmung der einfachen Mehrheit aller bei der Abstimmung anwesenden Vorstandsmitglieder.

5.5 Der Vorstand tagt in der Regel monatlich. Die monatlichen Sitzungen können in einem kleineren Kreis stattfinden. Der Gesamtvorstand tagt mindestens zweimal im Jahr. Nähere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

5.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter mindestens zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes.

5.7 Der Vorstand hat über alle wichtigen Angelegenheiten der GJ einen Beschluss zu fassen, über Beschlüsse Protokoll zu führen und diese zu den Akten zu nehmen.

5.8 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, kann vom Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch eingesetzt werden. Der Vorstand ist außerdem befugt, bei Bedarf weitere Beisitzer kommissarisch zu berufen. Die kommissarisch tätigen Vorstandsmitglieder sind durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 6 Mitgliederversammlung

6.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Es ist demnach die höchste und letzte Entscheidungs- und Aufsichtsinstanz.

6.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

6.3 Der Vorstand kann aus besonderem Anlass zu weiteren (außerordentlichen) Mitgliederversammlungen einladen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss außerdem stattfinden, wenn dies von 1/10 der Vereinsmitglieder (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

6.4 Zu allen Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin ein. Hierbei sind die Tagesordnungspunkte bekannt zu geben. Die Einladung erfolgt in Textform. Das schließt den Versand per E-Mail ein. Eine Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Fax-Anschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet ist.

6.5 Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorschläge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge und Vorschläge müssen mindestens sieben Kalendertage vor der Versammlung bei dem Vorstand über die Geschäftsstelle mit entsprechender Begründung schriftlich eingereicht werden.

6.6 Versammlungsleiter ist der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Wenn beide verhindert sind, wählt die Mitgliederversammlung einen Versamm­lungsleiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung in gleicher Weise auf einen Wahlleiter übertragen werden.

6.7 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie ihren Beitragspflichten bis zum Tage der Versammlung nachgekommen sind bzw. gegen sie kein Ausschlussverfahren anhängig ist.

6.8 Wählbar sind alle beitragszahlenden Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

6.9 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6.10 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes, stellvertretend vorgetragen durch den Präsidenten und / oder Vizepräsidenten und / oder Schatzmeister,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des Vorstandes nach Ablauf der Amtszeit,
d) die Wahl von 2 Kassenprüfern jeweils für zwei Jahre (die bei der Versamm­lung Bericht erstatten; Wiederwahl ist möglich,
e) Satzungsänderungen (§ 7),
f) die Festsetzung der Beitragshöhe,
g) die Einrichtung von Unterabteilungen der GJ einschließlich deren organisatori­scher und finanzieller Einbindung in den Verein.

6.11 Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, deren Stimmen­zahl zu Beginn der Sitzung bzw. im Nachhinein bei Veränderungen zu ermitteln und bekannt zu geben ist. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.

6.12 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Satzungsänderung

7.1 Eine Änderung oder Neufassung der Satzung kann nur von einer Mitgliederver­sammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

7.2 Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche Änderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde angeregt oder gefordert werden, vorzunehmen.

§ 8 Geschäftsjahr

8.1 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

9.1 Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet; der Vorstand kann in besonderen Fällen von der Beitragspflicht entbinden. Hierüber ist ein Vorstands­beschluss zu fassen und zu dokumentieren.

9.2 Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

9.3 Beiträge sind jährlich bis spätestens zum 31.01. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten, Für die Beitragszahlung soll eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt werden.

9.4 Bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr ist ein anteiliger Beitrag fällig (je angefange­ner Monat 1/12 des Jahresbeitrages).

§ 10 Auflösung des Vereins

10.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlos­sen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

10.2 Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn
a) es der Vorstand mit drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat oder wenn
b) vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen.

10.3 in dieser Versammlung müssen drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein.

10.4 Zur Beschlussfassung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

10.5 Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

10.6 In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder einen oder mehrere Liquidato­ren zu bestellen, die die laufenden Geschäfte abwickeln.

10.7 Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuer­begünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Köln, vertreten durch den Oberbürgermeister, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Schlussbestimmungen

11.1 Soweit in dieser Satzung eine bestimmte Mehrheit für Entscheidungen des Vorstands gefordert wird, ist stets die Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder gemeint.

11.2 Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 23.03.2003 in der Fassung vom 05.06.2007. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.